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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten der 4. Änderung des Bebauungsplans

„Schlattgraben Nord“, Ortsteil Birkendorf

im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB

 

Der Gemeinderat der Gemeinde „Ühlingen-Birkendorf“ hat am 12.10.2020 in öffentlicher Sitzung die im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB aufgestellte 4. Änderung des Bebauungsplans „Schlattgraben Nord“, Ortsteil Birkendorf als selbstständige Satzung beschlossen.

Die Bebauungsplanänderung betrifft lediglich das Grundstück Flst. Nr. 1442.

 

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans „Schlattgraben Nord“, Ortsteil Birkendorf gem. § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

 

Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung im Rathaus der Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, Kirchplatz 1, 79777 Ühlingen-Birkendorf, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen.

Das Verfahren zur Aufstellung der Bebauungsplanänderung wurde gem. § 13 BauGB durchgeführt. Danach ist gem. § 13 Abs. 3 BauGB keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 und kein Umweltbericht nach § 2a sowie keine zusammenfassende Erklärung nach § 6 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 BauGB erforderlich.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungs­ansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, 04.11.2020

 

Tobias Gantert,

Bürgermeister

 

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Ühlingen-Birkendorf
Mi, 04. November 2020

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