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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

 

Wirksamkeit der 9. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans des Gemeindeverwaltungsverbands für den Teilbereich „Rothaus Erlebniswelt und Hüsli“ im Ortsteil Rothaus der Gemeinde Grafenhausen

 

Das Landratsamt Waldshut hat die vom Gemeinsamen Ausschuss des Gemeindeverwaltungsverband Oberes Schlüchttal am 18.05.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossene 9. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans mit Entscheidung vom 31.08.2020 aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt. Die Genehmigung wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht.

 

Der Änderungsbereich 1 befindet sich im Norden der Gemeinde Grafenhausen im Ortsteil Rothaus südlich der Brauerei und der L170. Der Änderungsbereich 2 umfasst die westlichen Grundstücksflächen der Staatsbrauerei.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

 

Die Flächennutzungsplanänderung kann einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung in den Rathäusern:

 

Gemeinde Ühlingen-Birkendorf, Rathaus, Kirchplatz 1,

Gemeinde Grafenhausen, Rathaus, Rathausplatz 1,

 

während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Flächennutzungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen (vgl. § 6 Abs. 5 BauGB).

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Flächennutzungspläne, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 

Ühlingen- Birkendorf, den 23.09.2020

 

Tobias Gantert

Vorsitzender des Gemeindeverwaltungsverbands Oberes Schlüchttal

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Ühlingen-Birkendorf
Mi, 23. September 2020

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