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Dienstleistungen

Technische Änderungen am Kraftfahrzeug

Bei technischen Änderungen am Kraftfahrzeug oder Anhänger kann die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlöschen. Zum Nachweis der Vorschriftsmäßigkeit ist eine Begutachtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Eine neue Betriebserlaubnis wird nach dem Gutachten durch die Zulassungsbehörde erteilt.

Wird die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachgewiesen, ist eine Abnahmebestätigung erforderlich, die gegebenenfalls Grundlage für die Berichtigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (alter Fahrzeugschein) und der Zulassungsbescheinigung Teil II (alter Fahrzeugbrief) durch die Zulassungsbehörde ist. Bei Fahrzeugteilen entfällt dies dann, wenn die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.

Tipp: Fragen Sie vor Ein- oder Umbau einen amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Prüfingenieur einer Überwachungsorganisation, ob die Betriebserlaubnis beeinträchtigt wird beziehungsweise ob die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und damit ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erteilt werden kann.

Hinweis: Bestimmte technische Änderungen müssen unverzüglich der Zulassungsbehörde gemeldet werden und vorher je nach Art der Änderung und des Nachweises von der Technischen Prüfstelle oder einer zugelassenen Prüforganisation (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP) begutachtet werden. Darunter fallen etwa:

  • Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
  • Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
  • Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
  • Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
  • Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
  • Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
  • Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
  • Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken

Hinweis: Klären Sie vorher ab, ob Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung die Fahrt zur Prüforganisation oder Technischen Prüfstelle abdeckt, vor allem wenn es sich um die vorstehend beschriebenen Änderungen am Fahrzeug handelt.

Zuständig:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Stadtkreis liegt: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen oder wenn Ihr Betriebssitz in einem Landkreis liegt: das Landratsamt

Ablauf:

Der Antrag ist bei der Zulassungsbehörde zu stellen. Sie können damit auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen. Es empfiehlt sich, dies durch eine Vorsprache bei der Zulassungsbehörde zu erledigen. Je nach Angebot der Zulassungsbehörde können auch weitere Informationen über deren Online-Dienst oder telefonisch vorher abgerufen werden.

Unterlagen:

  • aktueller Personalausweis oder Reisepass
  • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: zusätzlich
    • Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
  • Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
  • Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teile-Herstellers
  • Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP)
  • gültige Bescheinigung der Hauptuntersuchung (HU) und der Abgasuntersuchung (AU)

Kosten:

  • 11,40 Euro
  • Sofern eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt wird, fallen zusätzliche Kosten an (bis zu 14,50 Euro).

Hinweis: Für die technischen Abnahmen sind an die zur Abnahme befugten Organisationen Gebühren und Entgelte zu entrichten, die hier im Einzelnen nicht dargestellt werden können.

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

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Gemeinde
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Fon: 07743/9200-0
Fax: 07743/9200-40
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