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Dienstleistungen

Öffentliche Ausschreibung (europaweit: offenes Verfahren)

Bei der öffentlichen Ausschreibung beziehungsweise bei dem offenen Verfahren können beliebig viele Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Durch dieses Verfahren wird dem im Gesetz verankerten Wettbewerbsgrundsatz am meisten entsprochen, denn nur durch den uneingeschränkten Wettbewerb kann das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden.

Die Ausschreibungen werden der Öffentlichkeit und damit den Anbietern über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt gegeben.

Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.

Zuständig:

der ausschreibende öffentliche Auftraggeber

Voraussetzung:

Eine öffentliche Ausschreibung (national) beziehungsweise das offene Verfahren – wenn das Auftragsvolumen den Schwellenwert überschreitet (EU-weit) – muss immer dann durchgeführt werden, wenn die Durchführung der anderen Vergabearten bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht in Betracht kommt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bei der Art der Leistung keine besonderen Auswahlkriterien zu berücksichtigen sind.

Hinweis: Die öffentliche Ausschreibung soll allerdings nicht das "Auffangverfahren", sondern der Regelfall sein.

Ablauf:

Nach der Veröffentlichung der Ausschreibung durch den öffentlichen Auftraggeber in den Ausschreibungsmedien können Sie bei der Vergabestelle die entsprechenden Ausschreibungsunterlagen anfordern. Die Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen übermittelt.

Hinweis: Erkundigen Sie sich bei der Vergabestelle, ob die Übermittlung der Ausschreibungsunterlagen auch als Download, per E-Mail oder Fax möglich ist.

Bei der Erstellung eines Angebots sind verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen zu beachten. Als Beispiel seien hier die rechtsverbindliche Unterschrift des Angebots, die fristgerechte Einhaltung des Abgabetermins, die vollständige Eintragung der geforderten Preise sowie die vom Auftraggeber lückenlos geforderten Erklärungen und Nachweise genannt. Außerdem ist zu gewährleisten, dass keine Änderungen an den Verdingungsunterlagen von den Bietern vorgenommen werden.

Nachdem Sie die Ausschreibungsunterlagen bearbeitet haben, müssen Sie die Unterlagen unterschrieben an die Vergabestelle senden. Ist eine Rücksendung auch elektronisch möglich, müssen Sie die Unterlagen mit einer elektronischen Signatur versehen und die Daten verschlüsselt übermitteln.

Die Vergabestelle darf die Angebote erst mit Ablauf der für ihre Einreichung festgelegten Frist öffnen.

Sind die Angebote ordnungsgemäß und fristgerecht eingegangen, werden sie auf Vollständigkeit sowie auf fachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft.

Nicht berücksichtigte Bieter werden bei EU-weiter Ausschreibung zwei Wochen vor der Zuschlagserteilung von der Vergabestelle informiert.

Der Zuschlag wird in der Regel schriftlich erteilt und gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Gegebenenfalls kann zusätzlich eine besondere Vertragsurkunde ausgefertigt werden.

Unterlagen:

Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.

Frist:

Für die Einreichung von Angeboten muss eine ausreichende Frist eingeräumt werden. Bei der Einreichung von Angeboten für bauliche Leistungen darf die Frist nicht unter zehn Tagen liegen.

Kosten:

Für das Anfordern der Ausschreibungsunterlagen werden Ihnen in der Regel die Vervielfältigungskosten berechnet. Die Höhe der Kosten können Sie der Bekanntmachung der Ausschreibung entnehmen.

Für die Bearbeitung des Angebots werden keine Kosten erstattet. Verlangt jedoch der Auftraggeber, dass der Anbieter Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen ausarbeitet, ist einheitlich für alle Bewerber eine angemessene Kostenerstattung zu gewähren.

Rechtsgrundlage:

Weitere Informationen

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