![]() ![]() DienstleistungenAufwendungsersatz für einen BetreuerDer ehrenamtliche Betreuer hat einen Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen sowie auf Verlangen eines entsprechenden Vorschusses. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören beispielsweise Fahrtkosten, Parkgebühren, Portokosten, Telefongebühren und Fotokopiekosten. Er kann seine Aufwendungen einzeln abrechnen oder eine pauschale Aufwandsentschädigung von 323 Euro pro Jahr verlangen, unabhängig davon, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen angefallen sind. Wählt er nicht die pauschale Entschädigung, muss er die Aufwendungen belegen. Hinweis: Auch Betreuer, die innerhalb ihrer Familie eine Betreuung führen, haben Anspruch auf Aufwendungsersatz. Eine Vergütung erhält der ehrenamtliche Betreuer nur ausnahmsweise, wenn der Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Betreuung es rechtfertigen und der Betreute nicht mittellos ist. Den entsprechenden Betrag kann der Betreuer unmittelbar dem Vermögen des Betreuten entnehmen, falls ein ausreichendes Vermögen vorhanden und ihm die Vermögenssorge übertragen ist. Ist ihm die Vermögenssorge nicht übertragen, dann muss er die Festsetzung beim Betreuungsgericht beantragen. Ist der Betreute mittellos, richtet sich der Anspruch gegen die Landeskasse. Sofern die Betreuung nicht durch einen ehrenamtlichen Betreuer geführt werden kann, wird ein Berufsbetreuer eingesetzt. Berufsbetreuer haben einen Anspruch auf Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz. Die Vergütung deckt auch entstandene Aufwendungen und anfallende Umsatzsteuer ab. Hinweis: Da der Betreuer dem Betreuten gegenüber für schuldhafte Pflichtverletzungen einstehen muss, ist es für ihn ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Für ehrenamtliche Betreuer hat das Land eine Sammelhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Näheres über diese Versicherung erfahren Sie bei dem Betreuungsgericht. Zuständig:Betreuungsgericht, in dessen Bezirk der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Ablauf:Ist eine gerichtliche Festsetzung erforderlich, muss die Aufstellung der Aufwendungen dem Betreuungsgericht schriftlich vorgelegt werden. Dieses setzt die Höhe des auszuzahlenden Betrags fest.
Unterlagen:Aufstellung der Aufwendungen (mit Belegen)
Frist:Ersatzansprüche müssen spätestens 15 Monate nach ihrer Entstehung gerichtlich bei dem Betreuungsgericht geltend gemacht werden. Hinweis: Andere Fristen können gerichtlich bestimmt werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Jahres, in welchem der Anspruch entsteht, geltend gemacht werden. Rechtsgrundlage:§ 1908 i Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Anwendbarkeit der Vorschriften über den Vormund) § 1835 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwendungsersatz) § 1835 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Aufwandsentschädigung) KontaktGemeinde © 2013 Ühlingen-Birkendorf | Kirchplatz 1 | 79777 Ühlingen-Birkendorf | Fon: 07743/9200-0 | Fax: 07743/9200-40 | E-Mail schreiben - by Hirsch & Wölfl GmbH
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